Keine leichte Entscheidung und doch eigendlich klar. Im Art 18a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern Absatz 4 :
Das Bürgerbegehren muss bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. 2 Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden.
Tja … und es waren 4 gleichberechtigte Unterzeichnende // dazu sagt der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 07.08.1998 und 21.02.1997 // Formfehler das Bürgerbegehren ist abzulehnen // kleinkarierte Auslegung aber geltendes Recht in Bayern // Gerne hätte ich dem Bürgerbegehren zugestimmt, nicht weil ich gegen die Sanierung der Sauna wäre, sonder das der Bürger merkt, er kann mit seiner Unterschrift was bewegen. Jetzt würde ich mich als Unterzeichner etwas ver….. vorkommen, bitte aber nicht vom Stadtrat. Wir haben nur geltendes Recht umgesetzt, wenn man jemanden kritisieren sollte dann die Entscheidung / Auslegung des Bayer.Verwaltungsgerichtshof. Etwas positives hat das ganze aber doch noch… das Bürgerbegehren hätte der Stadt rund 12000,- Euro gekostet.